Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung der Volksmusik Gemünden a. Main e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen
    „Verein zur Förderung der Volksmusik Gemünden a. Main e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Gemünden a. Main und erstreckt seine Tätigkeit auf das Stadtgebiet des Jahres 1965.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gemünden einzutragen.
§ 2 Vereinszweck
  1. Der Verein pflegt die unterhaltende und konzertante Volksmusik. Diesem Zweck dienen Ausbildung und Schulung des Musikernachwuchses, regelmäßige Proben und gemeinsame Auftritte in der Öffentlichkeit.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus

  1. aktiven Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; sie hat den Vermerk zu enthalten, dass der Gewaltunterworfene sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten persönlich ausüben und erfüllen kann.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. Die Ernennung kann auf dieselbe Art wieder rückgängig gemacht werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliedschaft und durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, er muss also spätestens bis 30. Sept. eines Jahres gemeldet sein.
  2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen, die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz Streichung unberührt.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen bei
  • wiederholter vorsätzlicher Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
  • unehrenhaftem Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

Mitglieder, die ausgeschlossen wurden, steht die Berufung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Es ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.
§ 7 Beiträge
  1. Der Beitrag von Euro 20,00 für Erwachsene aktive Mitglieder, Euro 10,00 für aktive Mitglieder unter 18 Jahren und Euro 15,00 für fördernde Mitglieder ist im Voraus am 1. April jeden Jahres zu zahlen. Familienbeitrag: Euro 30,00 (ab 3 Familienmitglieder, 1 Erwachsener, 2 Minderjährige unter 18 Jahren). Diese Beiträge gelten ab 01.01.2002.
  2. Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das nächste Geschäftsjahr bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 8 Verwendung der Mittel:

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 9 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
§ 10 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus volljährigen Vereinsmitgliedern und zwar aus:
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier
  • den Dirigenten/Vertretern der einzelnen Musikabteilungen
  • einem Jugendvertreter (der nicht volljährig sein muss)
  • einem Ehrenvorsitzenden
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes.
  2. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.
§ 11 Der Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
  • die Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • die Einberufung und Leitung der ordentlichen u. außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
  • die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
  • die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern,
  • die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 12 Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder
  1. Der 1. Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. II BGB) soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  3. Im Falle seiner Verhinderung wird der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung jedoch auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.
  4. Der Schriftführer hat den 1. Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Jenem obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen (sowie die Archivpflege).
  5. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung des Vereins verantwortlich. (Der nähere Aufgabenkreis des Kassierers ist in der Finanzordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, umschrieben).
  6. Die Dirigenten der einzelnen Musikgruppen sind für die Ausbildungspläne, Programmgestaltung und Spieltermine sowie die Musikerbesetzung verantwortlich.
  7. Der Jugendvertreter vertritt die berechtigten Wünsche und Forderungen der minderjährigen Mitglieder im Vorstand.
§ 13 Die Beschlussfassung des Vorstandes, die Zeichnung
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
  3. Den Verein verpflichtende Urkunden sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von dem 1. Vorsitzenden bzw. 2 Vorsitzenden und vom Kassierer gemeinsam zu entscheiden.
§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im 1. Halbjahr eines Vereinsjahres findet eine ordentliche Jahres-Mitgliederversammlung des Vereins, dies mit einer Einladungsfrist bei Bekanntgabe der Tagesordnung von 2 Wochen statt. Den Ort und Versammlungsbeginn legt der Vorstand mit der Einladung fest. Einladungen mit Tagesordnung zu Mitgliederversammlungen werden durch fristwahrende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden bekanntgegeben.

§ 15 Die Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Gesamtvorstandes,
  • die Beschlussfassung über den Voranschlag,
  • die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
  • die Höhe der Mitgliederbeiträge,
  • die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
  • die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt, die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Tagungsleiters den Ausschlag.
  2. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, zur Auflösung eine solche von 4/5 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
  3. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  4. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mit­gliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  5. Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende werden schriftlich gewählt, die anderen Vorstandsmitglieder durch Handaufheben.
  6. Es gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung festgestellt hat, gelten als nicht abgegeben.
  7. Der Ehrenvorsitzende wird mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Die Wahl hat schriftlich zu erfolgen. Es kann immer nur ein Ehrenvorsitzender bestellt werden. Anträge auf Ehrungen können vom Vorstand oder einem Fünftel der Vereinsmitglieder gestellt werden.
  8. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
  9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Anträge an die Mitgliederversammlung
  1. Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor der Zusammenkunft der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
  2. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladefrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

§ 18 Die Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 9 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung bzw. Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. in der nächsten Tagung eines anderen Vereinsorgans zu verlesen und von dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen.

§ 19 Die Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied innerhalb des Vereinslebens entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 20 Das Vereinsende
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 15 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über Liquidation §§ 47 ff BGB.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gemünden mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den gleichen Vereinszweck im Stadtgebiet Gemünden des Jahres 1965 verwendet werden muss. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen, dem gleichen oder ähnlichen Zweck dienenden Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.
§ 21 Persönlichkeitsrechte, Datenschutz
  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden auf dem EDV-System des mit der Mitgliederverwaltung beauftragten Vereins­mitglieds gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personen­bezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten passwortgeschützten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verar­beitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummern und E-Mail einzelner Mitglieder) und keine Anhalts­punkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entge­gensteht.
  2. Der Verein ist bisher kein Mitglied in einem übergeordneten Verband. Im Falle eines Beitritts ist er als Mit­glied des Verbandes verpflichtet, seine Mitglieder im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail); bei Mitglie­dern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein im Rahmen der gültigen Beschlüsse des Verbandes.
  3. Der Verein informiert über Print – und Telemedien sowie sozialen Medien und auf seiner Homepage regel­mäßig über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer sol­chen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das wider­sprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mit­glieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt unverzüglich die Verbän­de an die persönliche Daten der Mitglieder übermittelt wurden von dem Widerspruch des Mitglieds.
  4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Jubiläen am schwarzen Brett des Vereins im Proberaum bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung wi­dersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine wei­tere Veröffentlichung am schwarzen Brett des Vereins.
  5. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds ar­chiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden ge­mäß den gesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Beitrags- und Finanzordnung (zu § 12 Abs. V dieser Satzung)

§ 1

Die Finanzordnung regelt die Pflicht der Vereinsmitglieder zur Entrichtung barer Leistungen sowie die Kassen- und Vermögensverwaltung des Vereins. Sie enthält Grundsätze für die Finanzwirtschaft des Vereins. Jeder, der mit dem Finanzwesen des Vereins befasst ist, soll den Grundsatz gebotener Sparsamkeit beachten.

§ 2

Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins notwendigen Mittel werden durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden und gelegentliche Veranstaltungen aufgebracht. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 3

Der Zahlungsverkehr des Vereins wickelt sich grundsätzlich über dessen Kasse oder Bankkonto ab. Jeder Zahlungseingang und jede Auszahlung sind ordnungsgemäß zu belegen. Ausgabenbelege sind ordnungsgemäß, wenn sie neben der Quittung des Zahlungsempfängers die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit durch den Kassierer und den ersten oder zweiten Vorsitzenden tragen. Eine Quittung bei Bankurkunden ist überflüssig. Einnahmenbelege müssen Angaben über den Grund des Zahlungsempfangs und die Unterschrift des Kassierers und die Gegenzeichnung des Vorsitzenden enthalten. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich

§ 4

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer sollen jährlich mindestens eine Kassen- und Buch­prüfung vornehmen und dem Vorstand über das Ergebnis schriftlich berichten. Den Prüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Die Mit­glieder des Vorstandes sind nicht berechtigt, auf den Bericht der Kassenprüfer Einfluss zu nehmen. Die Prüfung der Kassenprüfer erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und auf die Einhaltung der Bestimmungen der Finanzordnung. Verfügungen über das Bankkonto sind nur durch den Kassierer oder den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den 2. Vorsitzenden möglich. Es ist jährlich eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen. Für Inventarwerte ist ein eigenes Inventarverzeichnis zu führen.